Wann Schweizer Sportwettgewinne steuerfrei bleiben – und wann nicht
19. Oktober 2026 · geprüft gegen die ESTV-Steuerpraxis und die Bedingungen der bewilligten Veranstalter Sporttip und Jouez Sport

Ein einzelner Gewinn aus einer bewilligten Schweizer Sportwette bleibt bis zum Steuerfreibetrag von der Einkommenssteuer befreit; ab dem 1. Januar 2026 liegt dieser Freibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer bei CHF 1’071’000 pro Gewinn. Wer darunter bleibt, zahlt auf den Gewinn weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer. Wer darüber liegt, dem zieht die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ab, und nur der darüberliegende Teil fliesst in die Steuererklärung. Die Wetteinsätze selbst sind von Anfang an nicht steuerbar – und eine Wettsteuer auf den Einsatz kennt das Schweizer Recht nicht.
Die Rechtslage ist nüchtern, die Schwellen sind schriftlich, aber die Ausnahmen entscheiden, ob die Steuerfreiheit tatsächlich greift: welche Anbieterin bewilligt ist, in welchem Kanton der Gewinn anfällt, ob es sich um eine einzelne Wette oder um Kleinspiele handelt, und ob die Gewinne von einem ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung stammen. Wer die Mechanik versteht, kann für sich entscheiden, ob eine Gewinnmeldung überhaupt nötig ist.
Rechtslage: warum Schweizer Sportwettgewinne bis zum Freibetrag steuerfrei sind
Die Steuerfreiheit von Gewinnen aus Grossspielen – das Geldspielgesetz zählt Sportwetten ausdrücklich dazu – ist im DBG verankert. Art. 24 Bst. ibis DBG befreit solche Gewinne von der direkten Bundessteuer, soweit sie einen Freibetrag nicht übersteigen. Für die Steuerperiode 2024 nennt die ESTV als Schwelle «ab 1’056’601 Franken», für 2025 lag der Wert bei CHF 1’070’400 und ab dem 1. Januar 2026 liegt er bei CHF 1’071’000. Der Betrag wird jährlich angepasst, um die kalte Progression auszugleichen – Grundlage ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode.

Wer in der Schweiz Sportwetten abschliesst, hat es mit zwei Bewilligungen zu tun: der Veranstalterbewilligung und der Spielbewilligung. Beide erteilt die Gespa auf Basis des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019) und des Geldspielkonkordats (in Kraft seit 1. Januar 2021). Die interkantonale Vereinbarung IKV 2020 begrenzt die Zahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten auf zwei: Swisslos mit dem Produkt Sporttip für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein sowie Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport für die Westschweiz. Wer über diese beiden hinaus bei einer in der Schweiz tätigen Anbieterin wettet, wettet ausserhalb des Bewilligungsrahmens.
Die Steuerfreiheit ist an die Bewilligung gekoppelt, nicht an die Staatsbürgerschaft oder den Wohnsitz. Massgeblich ist, dass die Wette bei einer bewilligten Veranstalterin im Sinne des BGS abgeschlossen wurde und der Gewinn aus einem Grossspiel im Sinne des Gesetzes stammt. Dann greift die Freibetragsregel. Andernfalls – also bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung – richtet sich die Besteuerung nach kantonalem Recht, und die Steuerpraxis einzelner Kantone behandelt solche Gewinne unabhängig von der Höhe als voll steuerbares Einkommen.
Was die Verrechnungssteuer von 35 % konkret auslöst
Die Verrechnungssteuer ist keine Zusatzbelastung, sondern ein Vorschuss auf die spätere Einkommenssteuer. Übersteigt ein einzelner Gewinn den Freibetrag, ist nur dieser übersteigende Teil steuerbar. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 gegen einen Freibetrag von CHF 1’000’000 sind also CHF 200’000 steuerpflichtig; nicht der gesamte Gewinn.
Die Veranstalterin zieht die Verrechnungssteuer direkt bei der Auszahlung ab und stellt für diesen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Wer den Gewinn in der Steuererklärung deklariert, bekommt die Verrechnungssteuer über das ordentliche Verfahren zurück – sie lässt sich nicht einfach vom steuerbaren Einkommen abziehen. Wer die Deklaration versäumt, dem bleibt die Verrechnungssteuer verloren, obwohl der Gewinn in der Einkommenssteuer ebenfalls nicht berücksichtigt wurde.
Der Freibetrag gilt pro einzelnem Gewinn, nicht pro Jahr. Eine Person, die in einem Jahr drei Gewinne von je CHF 600’000 erzielt, bleibt mit jedem Gewinn unter dem Freibetrag und zahlt keine Verrechnungssteuer. Eine andere Person, die im selben Jahr einen Gewinn von CHF 1’500’000 erzielt, hat auf den übersteigenden Teil von CHF 429’000 (bei Freibetrag CHF 1’071’000) 35 % Verrechnungssteuer zu tragen.
Kantonale Unterschiede und ihre praktische Bedeutung
Die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer folgen dem Bund, die Staats- und Gemeindesteuern folgen dem Kanton – und dort liegen die Freibeträge teils deutlich anders. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist für die Kantone Beträge wie CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Million aus. Für 2023 waren es CHF 1’038’300 und 1 Million. Die Bandbreite ist real: Ein Gewinn, der im Kanton Thurgau unter dem Freibetrag bleibt, kann in einem Kanton mit tieferem Freibetrag bereits steuerpflichtig sein.
Das führt zu einer praktischen Konsequenz, die gerne übersehen wird. Wer das ganze Jahr über im Kanton A wohnt und im Kanton B eine Wette abschliesst, ist für die Frage, ob der Gewinn steuerbar ist, nach dem Wohnsitzkanton zu beurteilen. Wer in einen anderen Kanton umzieht, kann im gleichen Kalenderjahr mit unterschiedlichen Freibeträgen konfrontiert sein. Die kantonale Steuerverwaltung ist die Stelle, die für die Frage der konkreten Anwendung zuständig ist – die ESTV verweist für Einkommenssteuerfragen dorthin und für Verrechnungssteuerfragen an [email protected].
Spielerschutz, der das Steuerthema überdauert
Die Besteuerung ist die eine Seite. Die andere ist: Wer überhaupt gewinnt, hat vorher eingesetzt – und genau hier setzt das Geldspielgesetz mit Schutzmechanismen an, die unabhängig vom Gewinn gelten. Wer sich selbst sperren lässt, wer Verlustlimiten setzt, wer minderjährig wettet, verliert unter Umständen jeden Anspruch auf den Gewinn (Art. 45 BGS). Wer unter Spielsperre wettet, hat keine Handhabe, eine Auszahlung einzufordern.

Diese Schutzregeln sind keine Folge der Steuerfreiheit, aber sie entscheiden darüber, ob ein Gewinn überhaupt anerkannt wird. Wer das Thema Steuerfreiheit prüft, sollte das Thema Spielsperre nicht überspringen.
Verlustlimiten und Einzahlungslimiten
Bei Swisslos müssen Spielende vor der ersten Online-Teilnahme an Sporttip Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage festlegen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für unter 21-Jährige bei CHF 1’000. Eine Senkung der Limite gilt sofort; eine Erhöhung erst nach 72 Stunden – die Statuten des Geldspielgesetzes sprechen zwar von 24 Stunden, die Anbieterinnen wenden in ihren Bedingungen die längere Frist an. Zusätzlich gibt es eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage. Damit kontrolliert der Spielende die Mittel, die ins Wettkonto fliessen können.
Die Schutzlimiten sind Selbstschutz, nicht Fremdschutz. Sie werden vom Spielenden gesetzt, nicht von der Anbieterin vorgeschrieben. Wer das Maximum wählt, hat nichts gewonnen – aber er hat einen Rahmen, der die Wette in einer Bandbreite hält, in der auch ein grosser Gewinn die persönliche Finanzlage nicht zerstört.
Spielsperre und Sperrregister
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Möglichkeit der vorzeitigen Aufhebung. Wer sich für eine unbefristete Sperre entscheidet, wird im schweizweiten Register eingetragen, das auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und für Liechtenstein gilt. Loterie Romande führt ein vergleichbares Verfahren; die Sperre gilt im entsprechenden Vertragsgebiet.
Eine selbst gesetzte Sperre bedeutet: kein Zugang, keine Wetten, keine Auszahlung während der Frist. Wer in dieser Zeit wettet – sei es bei einer anderen Veranstalterin oder im Ausland – tut dies bewusst, und der fehlende Schutz schlägt zurück. Die Gespa publiziert zudem eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren; die Liste zählte Ende 2025 671 Domains.
Was die Schutzregeln mit dem Gewinn zu tun haben
Wer unter Spielsperre wettet oder wer minderjährig wettet, hat keinen Anspruch auf den Gewinn – die Veranstalterin zahlt nicht. Wer sich vor der Wette nicht identifiziert und nicht limitiert hat, kann nach der Wette nicht plötzlich Forderungen geltend machen. Das gilt unabhängig von der Steuerfreiheit und unabhängig davon, ob der Gewinn den Freibetrag übersteigt.
Der einzige Schutz, den die Steuerfreiheit mitbringt, ist der Schutz vor dem Fiskus. Der Schutz vor sich selbst kommt vom Spielenden selbst – über die Limiten und die Sperre.
Die zwei Veranstalterinnen und der Blick auf bewilligte Anbieter
Die folgende Übersicht fasst die bewilligten Anbieterinnen sowie acht im internationalen Raum verbreitete Marken ohne Schweizer Bewilligung zusammen. Bei den ausländischen Marken ist «ohne Schweizer Bewilligung» kein Schmähhinweis, sondern eine Tatsache: Sie besitzen keine Veranstalterbewilligung im Sinne des BGS, ihre Lizenzen aus Curaçao, Malta, Deutschland oder anderen Ländern haben in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS), und sie sind nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen. Wer dort spielt, hat keine Schweizer Aufsicht, keine Schweizer Sperre, keinen Schweizer Rechtsweg.
| Marke | Schweizer Bewilligung | Bewilligungsstatus |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | mit Veranstalter- und Spielbewilligung unter dem BGS, Aufsicht durch die Gespa; eines der zwei bewilligten Grossspiel-Angebote in der Schweiz | bewilligt |
| Loterie Romande Jouez Sport | mit Veranstalter- und Spielbewilligung unter dem BGS, Aufsicht durch die Gespa; das andere der zwei bewilligten Grossspiel-Angebote | bewilligt |
| Sportaza | keine Schweizer Bewilligung | ohne Schweizer Bewilligung |
| DirectionBet | keine Schweizer Bewilligung | ohne Schweizer Bewilligung |
| Roobet | keine Schweizer Bewilligung | ohne Schweizer Bewilligung |
| BC.Game | keine Schweizer Bewilligung | ohne Schweizer Bewilligung |
| BetFury | keine Schweizer Bewilligung | ohne Schweizer Bewilligung |
| Cloudbet | keine Schweizer Bewilligung | ohne Schweizer Bewilligung |
| IviBet | keine Schweizer Bewilligung | ohne Schweizer Bewilligung |
| Fezbet | keine Schweizer Bewilligung | ohne Schweizer Bewilligung |
Die Tabelle sagt das Wesentliche in drei Spalten: welche Marke überhaupt geprüft wird, ob sie in der Schweiz bewilligt ist, und wie die Bewilligung sich zur Aufsicht verhält. Für die acht Marken ohne Schweizer Bewilligung gibt es nichts Ausführlicheres zu sagen – sie sind keine Inlandsmarken, sie zahlen keine Schweizer Steuern, und der Schutz, den die Schweizer Aufsicht gewährt, endet an der Grenze.
Swisslos Sporttip – das bewilligte Angebot für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein
Swisslos, mit Sitz in Basel, führt Sporttip gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Das Vertragsgebiet umfasst die Deutschschweizer Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer dort wohnt, kann online ein Konto eröffnen; wer ausserhalb wohnt, kann offline an Verkaufsstellen spielen.
Der Reingewinn 2025 betrug CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, die Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe unterstützt. CHF 109 Mio. dieses Reingewinns stammten aus den Sportwetten (2024: CHF 122 Mio.). Das ist das, was die Zahlen zum Ausdruck bringen: Eine Wette, die bei Swisslos platziert wird, fliesst vollständig in gemeinnützige Zwecke im Sinne von Art. 106 Abs. 6 BV – und unterliegt damit der im Abschnitt «Rechtslage» beschriebenen Steuerregel.
Wer ein Konto eröffnen will, muss mindestens 18 Jahre alt sein, im Vertragsgebiet wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten, und darf nicht im Sperrregister eingetragen sein. Eine Person darf sich nur einmal registrieren. Die Identität wird per Ausweis verifiziert und gegen Adressdatenbanken geprüft. Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags – 2025 waren das CHF 3’863’790. Eine Wettsteuer auf den Einsatz wird nicht erhoben; was zur Rechtslage steht, gilt für Sporttip in vollem Umfang.
Der Mindesteinsatz liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombiwette und CHF 10’000 pro Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen anpassen; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Das ist eng, aber im Rahmen der Schweizer Bewilligung üblich – die Gespa schreibt keine Höchstlimite vor, sondern überlässt sie der Veranstalterin.
Loterie Romande Jouez Sport – das bewilligte Westschweizer Angebot
Loterie Romande führt Jouez Sport in den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Kontaktadresse lautet Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; die Loterie betreibt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und beschäftigt 221 Mitarbeitende. Wer in diesen Kantonen wohnt, kann sich online registrieren; die Identitätsprüfung läuft nach dem gleichen Muster wie bei Swisslos.
Wer aus der Deutschschweiz oder dem Tessin kommt, hat bei Loterie Romande kein Konto und keine Möglichkeit, online zu spielen. Das ist kein Vertriebsversäumnis, sondern die Konsequenz der IKV 2020: zwei Veranstalterinnen, klar abgegrenzte Vertragsgebiete. Wer im Wallis wohnt, wettet bei Loterie Romande. Wer in Zürich wohnt, wettet bei Swisslos. Wer in einem Kanton wohnt, der keinem der beiden Vertragsgebiete angehört – was faktisch nirgends vorkommt – hat nur die stationären Stellen.
Die Steuerfreiheit von Gewinnen aus Jouez Sport folgt dem gleichen Mechanismus wie bei Sporttip: Freibetrag pro einzelnem Gewinn, 35 % Verrechnungssteuer auf den übersteigenden Teil, Einsätze nicht steuerbar, keine Wettsteuer auf den Einsatz. Die Aufsicht durch die Gespa, die Bewilligung nach BGS, das Recht auf Spielsperre und Verlustlimiten – alles identisch. Der Unterschied liegt im Wettprogramm, in der Sprache und im Vertragsgebiet.
Die acht ausländischen Marken – und was «ohne Schweizer Bewilligung» konkret heisst
Die Marken Sportaza, DirectionBet, Roobet, BC.Game, BetFury, Cloudbet, IviBet und Fezbet sind allesamt nicht in der Schweiz bewilligt. Sie besitzen Lizenzen aus anderen Jurisdiktionen, die in der Schweiz keine Gültigkeit haben (Art. 4 BGS). Wer dort spielt, spielt ausserhalb des Schweizer Schutzrahmens, und die Frage «Sind Gewinne aus Sportwetten steuerfrei?» wird komplizierter.
Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Wer in einem anderen Kanton wohnt, sollte die entsprechende Steuerpraxis konsultieren – die Logik ist in vielen Kantonen vergleichbar, aber sie ist nicht in allen identisch. Die ESTV weist für die Frage der konkreten Anwendung an die kantonale Steuerverwaltung.
Die Sperrliste der Gespa umfasst Domains solcher Anbieter; Schweizer Telekom-Anbieter sperren sie per DNS. Die Liste wird laufend angepasst, blockierte Domains tauchen unter neuen Adressen wieder auf («Domain-Hopping») – die Sperre ist ein Flickwerk, keine lückenlose Blockade. Wer aus eigenem Antrieb spielt, wird durch die Sperrliste nicht aufgehalten.
Berechnung: was eine Wette zu CHF 100 bei Quote 2.00 im Steuerkontext bedeutet
Die Seite rechnet, was die Mechanik konkret ausmacht. Eine illustrative Einzelwette von CHF 100 zu einer Quote von 2.00 (Dezimalquoten, wie sie in der Schweiz üblich sind) liefert bei einem Gewinn CHF 200 – den Einsatz zurück und CHF 100 Reingewinn. Solange dieser Gewinn unter dem Freibetrag von CHF 1’071’000 liegt, bleibt er vollständig steuerfrei.
Was ändert sich, wenn der Gewinn den Freibetrag übersteigt? Nehmen wir einen Gewinn von CHF 1’200’000, also einen Roherlös, wie er nur bei einer Quote weit über dem Beispielwert zustande kommt. Bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 wären CHF 200’000 steuerbar, und die Veranstalterin würde 35 % Verrechnungssteuer darauf abziehen – das sind CHF 70’000, die der Gewinner zurückholen kann, indem er den Gewinn in der Steuererklärung deklariert und einen Rückerstattungsantrag stellt.
Die Bandbreite ist gross: Ein Gewinn, der den Freibetrag nicht erreicht, kostet den Gewinner nichts an Steuern. Ein Gewinn, der den Freibetrag um ein Mehrfaches übersteigt, kostet 35 % auf dem übersteigenden Teil als Verrechnungssteuer – und nur diesen Teil. Wer mit einem Gewinn von CHF 5’000 rechnet – und das ist die realistische Bandbreite, in der die meisten Sportwettgewinne in der Schweiz liegen –, hat mit dem Fiskus nichts zu tun.
Es gibt keine Schweizer Wettsteuer auf den Einsatz. Der Einsatz von CHF 100 wird nicht besteuert; er fliesst in die Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer nicht ein. Wer den Einsatz von der direkten Bundessteuer abziehen will, kann das bis zu 5 % des Gewinns tun, höchstens CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023 und höchstens CHF 5’300 für 2024, höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Für 2025 liegt die Höchstgrenze bei CHF 5’400. Das ist der Einsatzabzug, kein genereller Abzug – er knüpft an den konkreten Wettbewerb und das konkrete Kalenderjahr.
Was die Rechnung offenlässt
Die Rechnung zeigt, was passiert, wenn die Wette gewonnen wird. Sie zeigt nicht, wie oft das passiert, und sie zeigt nicht, was mit den Verlusten ist. Diese fehlenden Grössen entscheiden über das wirkliche Ergebnis einer Wettkarriere – nicht die Frage, ob der eine grosse Gewinn den Freibetrag übersteigt.
Wer mit kleinen Einsätzen wettet und gelegentlich einen Gewinn einfährt, wird im Alltag nie mit dem Steuerfreibetrag in Berührung kommen. Wer mit grossen Einsätzen wettet und das Glück hat, einmal deutlich zu gewinnen, sollte die Verrechnungssteuer einkalkulieren – und die kantonale Steuerpraxis für den Fall, dass der Gewinn von einer ausländischen Anbieterin stammt.
Weitere Überlegungen zur Steuerfreiheit von Wettgewinnen
Die Frage «Sind Gewinne aus Sportwetten steuerfrei?» hat in der Schweiz eine ehrliche Antwort: bis zu einem Freibetrag pro einzelnem Gewinn, der sich kantonal unterscheidet; darüber 35 % Verrechnungssteuer auf den übersteigenden Teil, zurückholbar über die Steuererklärung; keine Wettsteuer auf den Einsatz. Die Frage «Sind Gewinne aus Sportwetten ausländischer Anbieter steuerfrei?» hat eine andere Antwort: kommt auf den Kanton an.
Was die Antwort nicht ändert: dass die beiden bewilligten Anbieterinnen die einzigen mit Schweizer Schutz sind. Wer bei Sporttip oder Jouez Sport wettet, hat die Aufsicht der Gespa, den Schutz vor Spielsperren, die Sicherheit der Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen, und die Anwendung des Freibetrags. Wer woanders wettet, hat nichts davon – und das ist keine Wertung, sondern eine Aussage über den Rechtsrahmen.
Kleinspiele und ihre Sonderbehandlung
Gewinne aus Kleinspielen, zu denen lokale Sportwetten zählen, sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind (Art. 24 Bst. iter DBG). Nicht bewilligte Kleinspiele sind nach der Thurgauer Steuerpraxis vollumfänglich steuerbar. Was als Kleinspiel gilt, richtet sich nach dem BGS und den Spielregeln der Veranstalterin – nicht jede lokale Wette ist ein Kleinspiel im Sinne des Gesetzes.
Diese Unterscheidung schlägt durch, wenn die Gewinne sehr klein sind und der Freibetrag keine Rolle spielt. Sie schlägt auch durch, wenn die Gewinne zwar klein sind, aber aus einem unerlaubten Angebot stammen. Die Frage, ob eine konkrete Wette ein bewilligtes Kleinspiel ist oder nicht, muss im Einzelfall beantwortet werden.
Auszahlung nur auf das eigene Konto
Gewinne und Saldi werden nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers ausgezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen oder Kryptozahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettmarkt nicht. Kreditierung an Spielende ist untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Wer eine Wette bei einer bewilligten Veranstalterin platziert, weiss also, wohin der Gewinn fliesst: auf das verifizierte Konto. Wer das nicht akzeptiert, ist bei den bewilligten Anbieterinnen falsch.
Diese Regel hat einen steuerlichen Hintergrund: Die Verrechnungssteuer muss abgezogen werden, der Verrechnungssteuerausweis muss zugeordnet werden können, und das geht nur, wenn der Geldfluss klar ist. Es hat aber auch einen spielerschützenden Hintergrund: Wer unter Spielsperre wettet, kann das Geld nicht an Dritte umleiten.
Wer zahlt – und wer prüft nach
Die Veranstalterin zieht die Verrechnungssteuer ab, wenn der Gewinn den Freibetrag übersteigt. Sie stellt den Verrechnungssteuerausweis aus. Die kantonale Steuerverwaltung prüft die Einkommenssteuer. Die ESTV ist die Auskunftsstelle für die verrechnungssteuerliche Behandlung.
Wer unsicher ist, ob eine bestimmte Wette unter das BGS fällt, ob ein konkreter Gewinn steuerbar ist, oder wie der Freibetrag im eigenen Kanton angewendet wird, fragt die kantonale Steuerverwaltung. Wer die verrechnungssteuerliche Seite klären will, schreibt an [email protected]. Wer die Spielerseite (Spielsperre, Limiten, Bewilligung) klären will, wendet sich an die Gespa. Drei Stellen, drei Zuständigkeiten – und der Gewinner, der alle drei kennt, ist am Ende derjenige, der nichts zu verlieren hat.
Werbung und das Werbeverbot für ausländische Angebote
Werbung für Glücksspiele, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Werbung für bewilligte Angebote darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS).
Diese Werberegeln gehören zum Thema Steuerfreiheit, weil sie das Umfeld beschreiben, in dem die Wette stattfindet. Wer im Internet auf eine ausländische Anbieterin stösst, die in der Schweiz bewirbt, hat es mit einer Anbieterin zu tun, die sich nicht an das Schweizer Recht hält. Wer auf eine Schweizer Veranstalterin stösst, weiss, dass das Angebot von der Gespa geprüft ist und dass die Werbung den Werberegeln unterliegt.
Die Spielsuchtabgabe und die Frage der Sondersteuern
Die Spielsuchtabgabe von 0.5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten wird von den Veranstalterinnen entrichtet, nicht von den Spielenden. 2025 machte das bei Swisslos CHF 3’863’790 aus. Das Geld fliesst in die Bekämpfung der Spielsucht und in die Prävention – wer wettet, finanziert also ein Stück weit das System, das ihn schützt.
Die Frage, ob es weitere Sondersteuern auf das Wetten gibt, ist mit einem klaren Nein zu beantworten: keine Wettsteuer auf den Einsatz, keine eigene Lotteriesteuer, keine Sonderabgabe für die Spielenden. Die Einnahmen des Staates kommen aus der Einkommenssteuer (oberhalb des Freibetrags), der Verrechnungssteuer und der Beteiligung der Veranstalterinnen an den kantonalen Fonds.
Was eine hohe Wettfrequenz mit dem Freibetrag macht
Wer häufig wettet, hat viele Gewinne. Jeder Gewinn ist ein eigener Freibetragsfall. Wer einmal im Quartal eine Wette platziert und dabei durchschnittlich CHF 200 gewinnt, bleibt mit jedem Gewinn unter dem Freibetrag und hat steuerlich nichts zu melden. Wer dagegen einmal im Jahr eine grosse Wette abschliesst und dabei CHF 1’500’000 gewinnt, hat den Freibetrag deutlich überschritten und muss den übersteigenden Teil versteuern.
Die Frequenz spielt für den Freibetrag keine Rolle, weil der Freibetrag pro Gewinn gilt. Sie spielt eine Rolle für die Frage, wie viel Wettgewinn im Jahr zusammenkommt – und damit für die Frage, ob die kantonale Steuerverwaltung bei einer aussergewöhnlichen Akkumulation nachfragen könnte.
Die Rolle der Buchmacherin – eine begriffliche Klarstellung
In der Schweiz gibt es im bewilligten Markt keine «Buchmacherin» im klassischen Sinn; es gibt die zwei Veranstalterinnen, die ihre eigenen Wetten anbieten. Was im internationalen Markt als «Buchmacherin» bezeichnet wird, ist im Schweizer Modell die Veranstalterin mit Bewilligung. Wer eine ausländische Buchmacherin meint, spricht von einer Anbieterin ohne Schweizer Bewilligung – und wechselt damit automatisch in den Bereich, in dem die Gewinne nach kantonalem Recht steuerbar sein können.
Die begriffliche Klarstellung ist wichtig, weil sie die Frage «Sind Gewinne aus Sportwetten steuerfrei?» in zwei Fragen teilt: «Sind Gewinne aus bewilligten Schweizer Sportwetten steuerfrei?» (ja, bis zum Freibetrag) und «Sind Gewinne aus ausländischen Sportwetten steuerfrei?» (kommt auf den Kanton an). Wer beide Fragen im Kopf hat, hat die Antwort, die das Steuerrecht gibt.
Häufig gestellte Fragen
Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?
Ja – Gewinne aus bewilligten Schweizer Sportwetten sind bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer bis zum Freibetrag pro einzelnem Gewinn steuerfrei. Für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 liegt der Freibetrag bei CHF 1’071’000, für 2025 bei CHF 1’070’400. Darüber liegt der übersteigende Teil im steuerbaren Einkommen, und die Veranstalterin zieht 35 % Verrechnungssteuer ab. Gewinne aus ausländischen Wetten sind nach kantonaler Steuerpraxis oft vollständig steuerbar.
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?
Der Bundesfreibetrag und der Verrechnungssteuerfreibetrag sind identisch, und sie werden jährlich an die kalte Progression angepasst. Die Staats- und Gemeindesteuern richten sich nach kantonalem Recht. Die ESTV listet für 2024 Freibeträge zwischen CHF 1’030’000 und CHF 1’056’600 auf, je nach Kanton. Wer den exakten Wert für seinen Kanton braucht, fragt die kantonale Steuerverwaltung.
Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 %?
Die Veranstalterin zieht bei der Auszahlung 35 % Verrechnungssteuer auf den übersteigenden Teil ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Wer den Gewinn in der Steuererklärung deklariert und einen Rückerstattungsantrag stellt, bekommt die Verrechnungssteuer zurück. Beispiel: Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und Freibetrag CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig, die Verrechnungssteuer beträgt CHF 17’500.
Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?
Nein, in der Regel nicht. Die Verrechnungssteuer greift bei ausländischen Grossspielen nicht, weil das BGS sie auf bewilligte Inlandspiele beschränkt. Die kantonale Steuerpraxis – etwa die des Kantons Thurgau – behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen und Online-Spielbanken aber unabhängig vom Betrag als voll steuerbares Einkommen. Der konkrete Kanton entscheidet.
Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?
Nein. Das Schweizer Recht kennt keine Wettsteuer auf den Einsatz; Einsätze sind nicht steuerbar. Eine solche Steuer existiert in anderen Ländern, etwa in Deutschland über die Konzessionsabgabe, nicht aber in der Schweiz. Die Einnahmen des Staates kommen aus der Einkommenssteuer oberhalb des Freibetrags, der Verrechnungssteuer und der Spielsuchtabgabe der Veranstalterinnen.
Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden?
Ja, mit Einschränkungen. Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abgezogen werden, höchstens CHF 5’200 (2023), CHF 5’300 (2024) oder CHF 5’400 (2025), höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne. Bei den Staats- und Gemeindesteuern in Thurgau gilt pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.
Rechtslage – Wettvergleichinfo.com
Inhalt erstellt vom Team «Wettvergleichinfo.com»
